Häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume. Mit aktuellem Urteil hat der BFH entschieden: Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind nur die unmittelbar auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten steuerlich absetzbar. Aufwendungen für Nebenräume (Küche,Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, sind auch nicht anteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Im Streitfall unterhielt der Steuerpflichtige in seinem Familienheim ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer. Er wollte jedoch auch die anteiligen Aufwendungen für Küche, Bad und Flur steuermindernd geltend machen. Zur Begründung zog er folgenden Vergleich heran: Hätte er anstatt des Arbeitszimmers Büroräume angemietet, wären die Kosten für die darin enthaltenen Nebenräume unstrittig im vollen Umfang als Betriebsausgaben abziehbar gewesen – dann könne bei einem „häuslichen“ Büro nichts anders gelten.

Dieser Logik erteilte der BFH jedoch eine Absage: Ebenso wie bei einem „gemischt genutzten Arbeitszimmer“ seien die Aufwendungen für die Nebenräume nicht anteilig der beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen zuordenbar. Da es somit an einem objektiven Aufteilungsmaßstab für die Trennung der häuslichen von der beruflichen Sphäre zumindest hinsichtlich der Nebenräumlichkeiten fehle, scheide ein Abzug der Aufwendungen in Gänze aus.

Beachten Sie: Ausdrücklich offen lässt der BFH die Frage, inwieweit Renovierungs- und Umbaukosten, die sich auf derartige Nebenräume beziehen, ihrerseits Eingang in die allgemeinen Wohnungskosten finden und so mittelbar die zu berücksichtigenden Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers erhöhen können. Insoweit ist ein gesondertes Verfahren beim BFH anhängig. Steuerpflichtige sollten daher diese Kosten zunächst anteilig auch auf das häusliche Arbeitszimmer verteilen und steuermindernd gelten machen. Ein ablehnender Bescheid des Finanzamts ist hier mit Verweis auf die anhängige Streitfrage beim BFH offen zu halten.

Sprechen Sie uns an – gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung dieser Aufwendungen bei dem Finanzamt.

 

 

Foto: Credits @ Nikada